Allgemeine Geschäftsbedingungen der GRASSMANN GmbH / Download
1. Allgemeines/Vereinbarung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns [Grassmann GmbH, FN 315503a, St. Pöltner Straße 88, 3204 Kirchberg an der Pielach] (nachfolgend „GRASSMANN“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen abgeschlossen werden.
1.2. Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und ist an sie gebunden. Steht GRASSMANN mit dem Kunden bereits in Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sein denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
1.4. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5. Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich von GRASSMANN bestätigt werden.
2. Kostenvoranschläge/Allgemeines zum Vertragsabschluss
2.1. Mündliche Mitteilungen von GRASSMANN – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
2.2. Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung von GRASSMANN oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot von GRASSMANN schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.
2.3. Weicht die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.
2.4. Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich und im Zweifel unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil schriftlich vereinbart wurde. An diese Kostenvoranschläge/Angeboten sind wir 30 Tage ab Abgabedatum gebunden.
2.5. Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird GRASSMANN den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich GRASSMANN vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.6. GRASSMANN verwendet Massivholz. Farbabweichungen und Äste können vorkommen und berichtigen nicht zu einer Reklamation. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen nimmt der Kunde in Kauf. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen bzw üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä. Konstruktions- und Designänderungen können nicht bemängelt werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Grundsätzlich gelten die Preise laut unserer Verkaufspreisliste, die die gesetzliche österreichische Umsatzsteuer enthalten als vereinbart. Sofern sich aus unserer Produktbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden im jeweiligen Angebot oder Kostenvoranschlag gesondert angegeben. Ab 2 Stück bestellten Waren entfallen für Lieferungen in Österreich die Versandkosten.
3.2. Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage/ohne Vertragen bestellt.
3.3. Alle Preise gelten nur für den Versand innerhalb der Europäischen Union. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die wir nicht zu vertreten haben und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.
3.4. Der Kunde kann den Preis per Vorkasse, Überweisung oder sonstige angebotene Zahlungsformen leisten. GRASSMANN behält sich das Recht vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Bestellt der Kunde zum ersten Mal, so gilt grundsätzlich Vorauskasse als vereinbart. Bei einer Auftragssumme über € 2.500,– netto sind – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – 30% der Auftragssumme bei Erhalt der Anzahlungsrechnung fällig; bei einer Auftragssumme über € 5.000,– netto sind, – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – 50% der Auftragssumme bei Erhalt der Anzahlungsrechnung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Tag der geleisteten Anzahlung zu laufen. Im Übrigen gilt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, dass der (Rest-)Kaufpreis fällig wird, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 8 (acht) Tagen ab Erhalt der Rechnung unter Abzug von 3% Skonto oder in 30 (dreißig)Tagen ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug.
3.5. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie die gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen.
Für jede von GRASSMANN selbst erstellte Zahlungserinnerung gelten Mahnkosten in der Höhe von € 10,– pro Zahlungserinnerung, für die letzte Mahnung €20,– als vereinbart.
Bei Verzug des Kunden werden eingehende Zahlungen zuerst auf die durch die Einbringlichmachung verursachten Kosten außergerichtlicher, auch Inkasso- und anwaltlicher Mahntätigkeit und gerichtlicher Natur, auf die bisher aufgelaufenen Zinsen, erst dann auf das Kapital in Anrechnung gebracht. Bestehen seitens des Kunden gegen GRASSMANN mehrere Verpflichtungen, erfolgt die Anrechnung der eingehenden Zahlungen in der oben genannten Weise auf jene Rückstände, die am längsten unberichtigt aushaften.
3.6. Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht fristgerecht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so wird die gesamte Restschuld fällig. Weiters behält sich GRASSMANN in diesen Fällen das Recht vor von anderen laufenden Aufträgen zurückzutreten bzw die Zahlungskonditionen zu ändern, beispielsweise durch Umstellung auf Vorauskasse bzw Leistung Zug-um-Zug.
4. Liefer- und Versandbedingungen
4.1. GRASSMANN ist zu Teillieferungen berechtigt. Bei Teillieferungen ist GRASSMANN berechtigt, diese mit entsprechenden Rechnungen bezogen auf die bereits gelieferten Teile abzurechnen; der Kunde ist verpflichtet, auf entsprechende Rechnungsstellung hin auch Teillieferungen zu vergüten.
4.2. Liefertermine und Lieferfristen, die beim Produkt angeführt sind, sind unverbindlich. Wenn wir diesen überschreiten, so kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest der Dauer der ursprünglich angegebenen Lieferfrist setzten und bei deren Überschreitung vom Vertrag zurücktreten.
4.3. Der Eintritt von Ereignissen, die nicht von GRASSMANN zu vertreten sind, wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Produktionsausfall bei den Zulieferanten oder dergleichen, hemmt den Ablauf von Lieferfristen um die Dauer dieses Ereignisses. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung für GRASSMANN unmöglich oder unzumutbar, so wird GRASSMANN im Sinne einer einvernehmlichen Vertragsauflösung von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, gegenüber GRASSMANN ableiten kann. GRASSMANN wird den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
Dauert die Lieferverzögerung länger als 6 Monate, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall stehen dem Kunden, keine Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche zu.
4.4. Wird ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart, so gilt dieses erst als verbindlich, wenn mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin – sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde – Produktionsreife vorliegt, d.h. sämtliche Informationen, Entscheidungen und Freigaben vom Kunden erteilt wurden.
4.5. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung von GRASSMANN angegebene Lieferanschrift maßgeblich. Sofern nicht anders bekanntgegeben, wird GRASSMANN ein übliches Frachtunternehmen mit dem Transport beauftragen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ebenerdig bis Bordsteinkante (sh. Auch Pkt. 10.5.).
4.6. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an GRASSMANN zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunden den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass GRASSMANN ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
4.7. Bei Selbstabholung informiert GRASSMANN den Kunden per E-Mail oder telefonisch darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser Mitteilung kann der Kunde die Ware nach Absprache mit GRASSMANN am Sitz von GRASSMANN abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
5. Gefahrenübergang /Erfüllungsort/Versicherung
5.1. Die Übergabe (Erfüllungsort) erfolgt mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt an der Laderampe am Geschäftssitz von GRASSMANN.
5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden über, sobald GRASSMANN die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
5.3. GRASSMANN schließt einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports auf Kosten des Käufers ab (jedenfalls Mindestdeckung). Diese Kosten sind in den im Angebot oder Kostenvoranschlag angegebenen Fracht- und Verpackungskosten enthalten.
5.4. Bei Bestellungen ab 2 Stück trägt GRASSMANN die Kosten der Versicherung.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. GRASSMANN behält sich bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
6.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an GRASSMANN ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GRASSMANN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. GRASSMANN wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen GRASSMANN gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat GRASSMANN unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Vorbehaltsware. Einen Besitzerwechsel der Vorbehaltsware sowie den angegebenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
Der Kunde hat GRASSMANN alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen die Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
6.4. GRASSMANN ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen. Daneben ist GRASSMANN berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach 7.3. vom Vertrag zurück zu treten und die Ware heraus zu verlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Dieser Rücktritt erfolgt unbeschadet des Anspruchs GRASSMANNs auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Darüber hinaus schuldet der Kunde GRASSMANN ein angemessenes Entgelt für die Benützung der Ware.
6.5. Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag dürfen, solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GRASSMANN nicht an Dritte übertragen werden.
7. Gewährleistung / Transportschäden
7.1. Der Kunde hat
a) die Waren sofort bei Anlieferung oberflächlich zu begutachten und sichtbare Schäden z.B. an der Verpackung zum Zwecke der fristgerechten Geltendmachung gegenüber der Frachtversicherung sofort gegenüber dem Zusteller zu rügen und auf den Transportpapieren zu vermerken; andernfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus Beschädigungen hieraus ausgeschlossen.
b) die gelieferten Waren unverzüglich auf verdeckte Transportschäden (Karton ist nicht beschädigt) zu untersuchen, und den Schaden zum Zwecke der fristgerechten Geltendmachung gegenüber der Frachtversicherung innerhalb von 5 Tagen ab Anlieferung zu melden sowie ein Lichtbild der beschädigten Waren, sowie des unbeschädigten Verpackungskartons per e-mail zu übermitteln; andernfalls ist die Geltendmachung von Ansprüchen hieraus ausgeschlossen.
c) die Waren innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel zu untersuchen und GRASSMANN diese innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich per e-mail anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
d) Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
7.2. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.3. Hinsichtlich unwesentlicher Mängel und bei gebrauchten Waren sind Gewährleistungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.
7.4. Für beigestellte Materialen des Kunden übernimmt GRASSMANN keine Haftung oder Gewährleistung.
7.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
7.6. Lack oder Öl-Oberflächen sind gegebenenfalls nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
7.7. GRASSMANN hat die Wahl der Art der Behebung.
8. Schadenersatz
8.1. Schadenersatzansprüche beschränken sich auf Schäden, die von GRASSMANN vorsätzlich verschuldet wurden.
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Weiters gilt der Haftungsausschluss nicht für GRASSMANN zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.2. Verletzt GRASSMANN eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, jedenfalls aber mit dem Auftragswert begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.
8.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
8.4. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Plan-, oder eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so wird GRASSMANN den Kunden davon verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen. GRASSMANN trifft dennoch keine Warn- und Hinweispflicht.
8.5. GRASSMANN trifft für beigestellte Materialen keine Warn- und Hinweispflicht.
8.6. Die Einhaltung allfälliger Bauvorschriften oder sonstigen Vorgaben entsprechende Ausführung bzw diesen entsprechender Einbau (z.B. brandhemmend) obliegt ausschließlich dem Kunden.
8.7. GRASSMANN haftet nur für eigene Inhalte auf seiner Website. Soweit mit Links der Zugang zu anderen Websites ermöglicht wird, ist GRASSMANN für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. GRASSMANN macht sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern GRASSMANN Kenntnisse von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhält, wird GRASSMANN den Zugang zu diesen Websites unverzüglich sperren.
9. Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten
Schuldet GRASSMANN nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die GRASSMANN von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrechte oder Rechte an Geschmacksmustern /Design oder Gebrauchsmustern/Patenten) verletzen. Der Kunde stellt GRASSMANN von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch GRASSMANN diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, GRASSMANN im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
10. Mitwirkungspflicht
10.1. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
10.2. Für Tapezierungen mit Kundenstoff sind die entsprechenden Verarbeitungshinweise z.B. „Streifen längs“ oder „Streifen quer“ sowie die rechte Stoffseite zu kennzeichnen. Fehlen diese Hinweise, behält sich Grassmann vor, den Stoff nach seiner Wahl zu verarbeiten.
10.3. Sonderanfertigungen werden nur auf spezielle Anfrage ausgeführt. Bei Sonderholzarten hat der Kunde das Holz beizustellen. Für beigestellte Materialen des Kunden übernimmt GRASSMANN keine Haftung oder Gewährleistung. Dennoch kann GRASSMANN die Verarbeitung beigestellter Materialen nach eigener Diskretion verweigern, wenn GRASSMANN diese für den gewünschten Zweck für untauglich oder ungeeignet bzw schlecht bearbeitbar erachtet. GRASSMANN verarbeitet jedenfalls kein gedämpftes Buchenholz.
10.4. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet GRASSMANN nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern.
10.5. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Geliefert wird grundsätzlich nur ebenerdig bis Bordsteinkante (vgl Pkt 4.5.). Für Transporte über ebenerdig/ Bordsteinkante hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
10.6. Der Kunde ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung des Lieferscheines zu bestätigen. Dadurch bestätigt er die mängelfreie Vertragserfüllung.
11. Datenschutz, Urheberrecht, Adressenänderung
11.1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm elektronisch bekannt gegebenen Daten von GRASSMANN zum Zwecke der Vertragsabwicklung gespeichert und elektronisch verarbeitet werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die notwendigen Zahlungsdaten an den jeweiligen vom Kunden gewählten Zahlungsdiensteanbieter weitergegeben werden. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zustimmung jederzeit wiederrufen werden kann.
11.2. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von GRASSMANN; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse GRASSMANN bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
12.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Ort des Geschäftssitzes von GRASSMANN vereinbart.
13. Schlussbestimmungen/wichtige Hinweise/Begriffsdefinitionen:
13.1. Als Erfüllungsort gilt der Sitz von GRASSMANN.
13.2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
13.3. Korrespondenzen sind per e-mail zu richten an: office@grassmann.at
13.4. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen davon unberührt.
13.5. Wichtige Begriffe:
SP-Formsitz = Sperrholzsitz mit massivem Rahmen
Gesamthöhe
Sitzhöhe M = Massivsitz, P= Polsterung
Gesamttiefe
Gesamtbreite
Armlehne Oberkante
13.6. Wichtige Hinweise:
Standardbeizungen sind sämtliche Adlerbeizungen.
Sonderbeizungen erfolgen nur, wenn Beize und Beizmuster kundenseitig beigestellt werden. Kosten lt Preisliste. 1 Liter Beize entspricht etwa 5 Sesseln.
Musterbeizungen werden mit € 50,00 brutto pro Kommission verrechnet.
Beizmuster müssen mindestens 10 x 10 cm groß sein.
Decklackierungen erfolgen nur dann ohne Aufpreis, wenn Farbe und Farbmuster beigestellt werden. Im Übrigen wird ein Aufpreis lt Preisliste für Decklackierungen pro 5 Stück Sessel verrechnet.
Voraussendung von Formbrettern erfolgt gem. gesonderter Vereinbarung mit Spedition unter Verrechnung der Transportgebühr nach Gewicht.
Sonderhöhen sind nicht bei allen Modellen erhältlich. Aufpreise werden lt Angebot oder Kostenvoranschlag verrechnet.